Nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz erhalten Sie die Staatsbürgerschaft nur, wenn Sie seit acht Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nach § 80 des Aufenthaltsgesetzes handlungsfähig sind. Dieser Zeitraum kann auf sechs Jahre verkürzt werden, wenn in Ausnahmefällen Sondermaßnahmen zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit getroffen werden.
Was bedeutet es, die deutsche Staatsbürgerschaft zu besitzen?
Wenn Sie in Deutschland leben, auch als Daueraufenthalter, gelten Sie nicht als deutscher Staatsbürger. Dies schränkt Ihre Position im Vergleich zu einem deutschen Staatsbürger irgendwie ein, und das ist der Grund, warum so viele Daueraufenthalter in Deutschland die deutsche Staatsbürgerschaft anstreben.
Die deutsche Staatsbürgerschaft gibt Ihnen Rechte und Freiheiten, die Nicht-Deutsche nicht haben. Als deutscher Staatsbürger werden Sie diese Möglichkeiten haben:
Neben den Rechten gemäß dem deutschen Grundgesetz haben Sie auch die Pflichten und Obliegenheiten, die jeder deutsche Staatsbürger hat. Dazu gehört die Integration in die Gesellschaft, die Achtung und der Gehorsam gegenüber allen Gesetzen und sogar der deutsche Militärdienst.
Sie müssen mindestens 8 Jahre einer legalen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben: Dieser Zeitraum kann sieben Jahre betragen, wenn Sie einen Integrationskurs besucht haben, und sechs Jahre, wenn Sie neben dem Integrationskurs zum Zeitpunkt der Bewerbung einen akademischen Abschluss an einer deutschen Universität erworben haben. Dieser Zeitraum beträgt nur drei Jahre, wenn Sie aufgrund bestimmter Umstände nach § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind.
Sie müssen deutsche Sprachkenntnisse nachweisen (mindestens Niveau B1). In einigen Ausnahmefällen kann der Antragsteller von dieser Anforderung befreit werden.
Sie müssen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um für sich und Ihre Familienangehörigen sorgen zu können und keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen, mit anderen Worten über ein regelmäßiges und ausreichendes Einkommen verfügen.
Bitte beachten Sie:
Zu diesem Zweck sollten Sie als Antragsteller einen Nachweis über Ihre derzeitige Erwerbstätigkeit und Ihr Einkommen erbringen (für Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag, Lohn- und Gehaltsabrechnung, für Selbständige: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, letzter Einkommenssteuerbescheid, eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung.)
Sie müssen ein Bürger ohne Vorstrafen und ohne gesellschaftliche Behandlung sein.
Sie müssen einen Einbürgerungstest (in Deutschland so genannter Einbürgerungstest) bestehen. In einigen Ausnahmefällen kann der Antragsteller von diesem Erfordernis befreit werden.
Sie müssen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen.
Sie müssen alle früheren Staatsbürgerschaften aufgeben (außer im Falle der doppelten Staatsbürgerschaft) *
Zahlung von 255 Euro pro Erwachsenen und 51 Euro für Minderjährige.
Nachweis über Deutschkentnisse durch:
Bewerbungsverfahren für die Staatsbürgerschaft
Wenn Sie alle oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können Sie mit dem Antragsverfahren für die deutsche Staatsbürgerschaft beginnen!
Zunächst müssen Sie sich bei der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland nach den Voraussetzungen erkundigen und das Antragsformular erhalten.
Für das Verfahren ist die Einbürgerungsbehörde zuständig.
Bitte beachten Sie, dass die Ausländerbehörde für Einbürgerungsangelegenheiten nicht zuständig ist.
Abhängig von der Stadt, in der Sie leben, und vielen anderen Faktoren kann das Verfahren zwischen 3 und 6 Monaten dauern. Sie können sich an einen erfahrenen Anwalt wenden, der Sie bei diesem Verfahren unterstützt, um Ihre Eignung für die deutsche Staatsbürgerschaft zu prüfen. Jeder einzelne Fall wird unabhängig analysiert.
*Duale Staatsbürgerschaft ist für EU- und Schweizer Staatsbürger erlaubt. Sie wird auch für Personen geduldet, deren Herkunftsländer es ihnen nicht erlauben, auf ihre Staatsbürgerschaft zu verzichten. Dazu gehören Iran, Algerien, Syrien und mehrere lateinamerikanische Länder.
Am 05.10.2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 – der sog. Visakodex – in Kraft getreten. Diese Verordnung findet seit dem 05.04.2010 in den Schengen-Staaten grundsätzliche Anwendung.
Das Visum stellt nach dem Aufenthaltsrecht einen selbständiger Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG) dar. Es kann als europarechtlich harmonisiertes Schengen-Visum oder als nationales Visum erteilt werden. Der Visumantrag wird bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellt.
Visum-Kategorien
A-Flughafentransitvisum (Visum zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen der Mitgliedstaaten).
C-Visum (Schengen-Visum)
Ein Schengen-Visum, das von einem der Mitgliedsländer des Schengen-Raums ausgestellt wurde, erlaubt seinem Inhaber den freien Verkehr innerhalb des gesamten Schengen-Raums in Bezug auf die Schengen-Mitglieder der Europäischen Union sowie die EFTA-Schengen-Mitglieder bis zu seiner Gültigkeit und den zeitlichen Beschränkungen.
Je nach Art des von der Botschaft/Konsulat eines Schengen-Landes ausgestellten Visums gibt es unterschiedliche Beschränkungen, die je nach Art der Reise und anderen relevanten Umständen für das jeweilige Visum gelten.
Die Kategorie „C“ steht für ein Kurzzeitvisum, das seinem Inhaber erlaubt, sich je nach Gültigkeit des Visums für eine bestimmte Zeit in einem Schengen-Gebiet aufzuhalten. Diese besondere Kategorie kann je nach dem Reisezweck des Inhabers in einer Form von:
– Einfaches Visum für maximal 90 Tage.
– Mehrfachvisum maximal für bis zu 5 Jahren.
Das Schengen-Visum (C-Visum) kann aus verschiedenen Gründen beantragt werden:
Schengen-Visum für Geschäftsreisen
Schengen-Visum für private Familienbesuche
Schengen-Visum für Geschäftsreisen
Schengen-Visum für Kongress oder Seminare
Schengen-Visum für touristische Aktivitäten
Schengen-Visum für Messen
Schengen-Visum für medizinische Behandlung
Schengen-Visum für medizinische Begleitung
Schengen-Visum für den Flughafentransit
Schengen-Visum für Sportwettkämpfe
Ein Visum für die einmalige Einreise erlaubt seinem Inhaber nur einmal innerhalb der vorgegebenen Zeitspanne in den Schengen-Raum einzureisen, wie auf der im Reisepass angebrachten Visummarke vermerkt. Sobald der Visuminhaber das Schengen-Gebiet verlassen hat, kann er nicht mehr zurückkehren, auch wenn er dort nicht die Anzahl von Tagen verbracht hat, die von der Botschaft, die ihm das Visum ausgestellt hat, erlaubt wurde.
Mehrfachvisum des Art. 24 Abs. 2 des Visakodex mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Danach sollen viel und regelmäßig Reisende, an deren bona fide Eigenschaft keine Zweifel bestehen (insbesondere Geschäftsleute, Staatsbedienstete, Familienmitglieder von hier aufhältlichen Unionsbürgern oder Familienmitglieder von Drittstaatsangehörigen, die sich regelmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten) möglichst solche Visa bekommen. Dadurch soll Vielreisenden das Reisen erleichtert und der Verwaltungsaufwand verringert werden
Solange Sie sich nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen aufhalten, sollten Sie so oft wie nötig ein- und ausreisen können. Das Besondere am Schengen-Visum in Deutschland ist, dass es dem Antragsteller die Einreise in den gesamten Schengen-Raum der Europäischen Union ermöglicht.
Anforderungen für Mehrfachvisa
D-Visum (nationales Visum)
Das D- Visum gilt für längerfristige Aufenthalte von mehr als 90 Tagen in Deutschland. Es habt seine Grundlage im nationalen Recht. Sie erfordern einen bestimmten Aufenthaltszweck, wie z.B. Nachzug zum Ehegatten, einen Studienaufenthalt oder den Antritt einer Arbeitsstelle, bspw. Selbständigkeit, selbständige Tätigkeit, Blaue Karte EU, Forscher, Hochqualifizierte.
Das D-Visum wird in der Regel für drei Monate ausgestellt, kann aber auch für bis zu zwölf Monate ausgestellt werden und muss angeben, ob sein Inhaber in Deutschland arbeiten darf. Die Erteilung eines nationalen Visums ist in der Regel von der Zustimmung der Ausländerbehörde abhängig.
Auf der Grundlage des D-Visums kann nach der Einreise eine deutsche Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das D-Visum gilt neben dem Aufenthalt und der Erfahrung in Deutschland auch für Kurzaufenthalte in anderen Schengen-Ländern.
Wer braucht ein Deutschland D-Visum?
Je nach Ihrer Nationalität benötigen Sie möglicherweise ein Visum für die Einreise nach Deutschland, einem der Top-Ziele vieler Weltreisender.
Nicht-EU- und Nicht-EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen: (Studium, Forschung, Arbeitsaufnahme, Familienzusammenführung), müssen vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung (dem Konsulat oder der Botschaft) des Aufenthaltslandes, ein nationales deutsches Visum oder ein so genanntes D-Visum beantragen. Mit Ausnahme der folgenden Staatsangehörigen müssen Staatsangehörige der übrigen Länder der Welt vor der Einreise nach Deutschland ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt beantragen und erhalten.
– EU / EWR / EFTA-Länder
– Australien
– Israel
– Japan
– Kanada
– Neuseeland
– Republik Südkorea
– die Vereinigten Staaten von Amerika
Hierzu muss das Investitionsprojekt folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die örtliche Ausländerbehörde überprüft individuell je Investitionsprojekt, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Dabei beurteilt sie insbesondere:
Die Ausländerbehörde bezieht bei der Beurteilung des Investitionsprojektes örtliche Gewerbebehörden, die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern ein.
Die Aufenthaltserlaubnis für Selbständige ist befristet, meist bis zu drei Jahren. Ist das Investitionsprojekt erfolgreich verlaufen (und scheinen Erfolg und damit der Lebensunterhalt auch weiterhin gesichert), kann nach drei Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
Selbständige Unternehmer erhalten von den deutschen Botschaften zunächst ein nationales Visum, mit dem die Einreise nach Deutschland erfolgt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird dann in Deutschland nach Einreise von der lokal zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt.
Ausländische Unternehmer gelten als selbständig, wenn sie etwa eine der folgenden Aktivitäten ausführen:
Wie erhalte ich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland (Niederlassungserlaubnis)?
Grundsätzlich kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach 5 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland erteilt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen in § 9 Aufenthaltsgesetz erfüllt sind. Dabei wird die Hälfte der bisherigen Studien- und Ausbildungszeiten angerechnet.
Beachte:
Während eines Aufenthalts zu Studien- oder anderen Ausbildungszwecken kann eine Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden.
Allgemeine Voraussetzungen sind:
Die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte ist in § 18 c Aufenthaltsgesetz geregelt. Einer Fachkraft wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn er seit 4 Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b oder 18d Aufenthaltsgesetz ist.
Bestimmte Personengruppen erhalten erleichterte Bedingungen für den Erhalt der Niederlassungserlaubnis:
Wenn Sie einen akademischen Abschluss an einer der deutschen Hochschulen oder Institutionen erworben haben, können Sie erst 24 Monate nach Ihrem erfolgreichen Studienabschluss einen Antrag auf Daueraufenthalt stellen (§18c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verkürzen sich auf 24 Monate. Bitte beachten Sie weitere Voraussetzungen.
Die Inhaber der EU-Blue Card können 33 Monate nach Erhalt der Blue Card eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Dieser Zeitraum kann auf 21 Monate verkürzt werden, wenn der Antragsteller über ausreichende Deutschkenntnisse (B1) verfügt (§ 18 c Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). Der Nachweis von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verkürzt sich auf den jeweiligen Zeitraum.
Als Selbständiger können Sie nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass sich Ihr Unternehmen erfolgreich auf dem Markt etabliert hat und Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familienangehörigen finanzieren. Außerdem müssen Sie einen Nachweis über eine ausreichende Altersversorgung erbringen (§ 21 (4) Aufenthaltsgesetz).
Beachte:
Wenn Sie freiberuflich tätig sind, können Sie diese verkürzte Frist nicht in Anspruch nehmen.
Wenn Sie mit einem deutschen Ehegatten, Kind oder Elternteil drei Jahre lang zusammenleben und die familiäre Partnerschaft mit dem Deutschen in Deutschland fortbesteht, können Sie die Niederlassungserlaubnis beantragen. Den Nachweis einer ausreichenden Altersversorgung müssen Sie nicht erbringen (§§ 28, 35 Aufenthaltsgesetz).
Nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz erhalten Sie die Staatsbürgerschaft nur, wenn Sie seit acht Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nach § 80 des Aufenthaltsgesetzes handlungsfähig sind. Dieser Zeitraum kann auf sechs Jahre verkürzt werden, wenn in Ausnahmefällen Sondermaßnahmen zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit getroffen werden.
Was bedeutet es, die deutsche Staatsbürgerschaft zu besitzen?
Wenn Sie in Deutschland leben, auch als Daueraufenthalter, gelten Sie nicht als deutscher Staatsbürger. Dies schränkt Ihre Position im Vergleich zu einem deutschen Staatsbürger irgendwie ein, und das ist der Grund, warum so viele Daueraufenthalter in Deutschland die deutsche Staatsbürgerschaft anstreben.
Die deutsche Staatsbürgerschaft gibt Ihnen Rechte und Freiheiten, die Nicht-Deutsche nicht haben. Als deutscher Staatsbürger werden Sie diese Möglichkeiten haben:
Neben den Rechten gemäß dem deutschen Grundgesetz haben Sie auch die Pflichten und Obliegenheiten, die jeder deutsche Staatsbürger hat. Dazu gehört die Integration in die Gesellschaft, die Achtung und der Gehorsam gegenüber allen Gesetzen und sogar der deutsche Militärdienst.
Deutsche Staatsbürgerschaft Voraussetzungen für die Einbürgerung
Sie müssen mindestens 8 Jahre einer legalen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben: Dieser Zeitraum kann sieben Jahre betragen, wenn Sie einen Integrationskurs besucht haben, und sechs Jahre, wenn Sie neben dem Integrationskurs zum Zeitpunkt der Bewerbung einen akademischen Abschluss an einer deutschen Universität erworben haben. Dieser Zeitraum beträgt nur drei Jahre, wenn Sie aufgrund bestimmter Umstände nach § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind.
Sie müssen deutsche Sprachkenntnisse nachweisen (mindestens Niveau B1). In einigen Ausnahmefällen kann der Antragsteller von dieser Anforderung befreit werden.
Sie müssen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um für sich und Ihre Familienangehörigen sorgen zu können und keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen, mit anderen Worten über ein regelmäßiges und ausreichendes Einkommen verfügen.
Bitte beachten Sie:
Zu diesem Zweck sollten Sie als Antragsteller einen Nachweis über Ihre derzeitige Erwerbstätigkeit und Ihr Einkommen erbringen (für Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag, Lohn- und Gehaltsabrechnung, für Selbständige: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, letzter Einkommenssteuerbescheid, eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung.)
Sie müssen ein Bürger ohne Vorstrafen und ohne gesellschaftliche Behandlung sein.
Sie müssen einen Einbürgerungstest (in Deutschland so genannter Einbürgerungstest) bestehen. In einigen Ausnahmefällen kann der Antragsteller von diesem Erfordernis befreit werden.
Sie müssen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen.
Sie müssen alle früheren Staatsbürgerschaften aufgeben (außer im Falle der doppelten Staatsbürgerschaft) *
Zahlung von 255 Euro pro Erwachsenen und 51 Euro für Minderjährige.
Nachweis über Deutschkentnisse durch:
Bewerbungsverfahren für die Staatsbürgerschaft
Wenn Sie alle oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können Sie mit dem Antragsverfahren für die deutsche Staatsbürgerschaft beginnen!
Zunächst müssen Sie sich bei der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland nach den Voraussetzungen erkundigen und das Antragsformular erhalten.
Für das Verfahren ist die Einbürgerungsbehörde zuständig.
Bitte beachten Sie, dass die Ausländerbehörde für Einbürgerungsangelegenheiten nicht zuständig ist.
Abhängig von der Stadt, in der Sie leben, und vielen anderen Faktoren kann das Verfahren zwischen 3 und 6 Monaten dauern. Sie können sich an einen erfahrenen Anwalt wenden, der Sie bei diesem Verfahren unterstützt, um Ihre Eignung für die deutsche Staatsbürgerschaft zu prüfen. Jeder einzelne Fall wird unabhängig analysiert.
*Duale Staatsbürgerschaft ist für EU- und Schweizer Staatsbürger erlaubt. Sie wird auch für Personen geduldet, deren Herkunftsländer es ihnen nicht erlauben, auf ihre Staatsbürgerschaft zu verzichten. Dazu gehören Iran, Algerien, Syrien und mehrere lateinamerikanische Länder.
Neue Chancen durch das neue Chancen-Aufenthaltsrecht
Es ist soweit: die Bunderegierung bringt das erste Migrationspaket auf den Weg. In der Bundespressekonferenz kündigte Nancy Feaser an, dass es drei große Änderungen geben werde. Darunter eine Änderung im Chancen-Aufenthaltsrecht.
Ziel ist es, „gut integrierten Geduldeten“, die sich zum Stichtag 1. Januar 2022 seit mindestens fünf Jahren in Deutschland aufhalten, eine Chance auf eine langfristige Bleibeperspektive zu gewähren. Sie erhalten bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die es ihnen ermöglichen soll, in dieser Zeit alle Kriterien für die Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration, die sich nach § 25b AufenthG richtet, zu erfüllen.
Dazu gehört insbesondere die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts, der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse und die Klärung der Identität.
Vom Chancen-Aufenthaltsrecht ausgeschlossen können Straftäter und Gefährder sein sowie Menschen, die durch Falschangaben oder Täuschungen über ihre Identität ihre eigene Abschiebung verhindert haben.
Von über 242.000 Menschen, die derzeit mit einer Duldung in Deutschland leben, könnten bis zu 136.000 vom neuen Chancen-Aufenthaltsrecht profitieren.
Gut integrierte Geduldete haben nach dem neuen Beschluss außerdem früher Zugang zu einer Aufenthaltserlaubnis: bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen erhalten erwachsene Geduldete (§ 25b AufenthG) sie nun ab 6 Jahren Aufenthalt in Deutschland – bislang sind 8 Jahre Aufenthalt nötig. Sofern minderjährige Kinder im Haushalt wohnen, sind 4 Jahren ausreichend – statt wie bislang 6 Jahre. Eine Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche (§ 25a AufenthG) ist nun schon ab 3 Jahren Aufenthalt und bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich – bislang gilt: 4 Jahre Aufenthalt, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
Sofern Sie sich informieren möchten oder eine Beratung zu dem Thema benötigen, dann rufen Sie uns gerne an oder senden uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen weiter.